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BaFin Rundschreiben zu Artikel 23 LCR-VO veröffentlicht

  • 17.09.2021
  • von Dr. Daniel Johannes Goebel
  • Grundsatzblog

Zusätzliche Liquiditätsabflüsse in Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen sind spätestens ab dem 30. November 2021 in der laufenden Meldung zu berücksichtigen.

Zum 30. April 2020 traten einige Änderungen der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Liquiditätskennzahl LCR in Kraft. Über die fachlichen und technischen Hintergründe bzw. Auswirkungen dieser Anpassungen wurden die Kreditgenossenschaften im Frühjahr 2020 in Online-Schulungen informiert. Sowohl in diesen Schulungen als auch in unserem "Jahresendrundschreiben Aufsichtsrecht 2019" hatten wir auch über den Entwurf eines BaFin-Rundschreibens über zusätzliche Liquiditätsabflüsse in Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 LCR-VO informiert. Der Entwurf hatte die Anforderungen für diese Meldepositionen präzisiert und zunächst entsprechende Anrechnungsfaktoren vorgegeben. Hierbei handelt es sich nicht um eine neue, sondern eine bereits seit Inkrafttreten der LCR-VO existierende Vorgabe, die damit hinreichend präzisiert wird.

Nunmehr hat die BaFin die endgültigen Anforderungen an diese zusätzlichen Liquiditätsabflüsse in ihrem Rundschreiben 12/2021 vom 16. August 2021 veröffentlicht. Darüber hinaus wurden die Verbände der Deutschen Kreditwirtschaft mit Schreiben vom 31. August 2021 über einen abweichenden Anwendungszeitpunkt spätestens zum 30. November 2021 in Kenntnis gesetzt. Der BVR informierte die Kreditgenossenschaften zu beiden Sachverhalten in seinen Rundschreiben S2108153 sowie S2109163 im August bzw. September. Diese Verschiebung bedeutet eine erstmalige Anwendung der Vorgaben des BaFin-Rundschreibens in der Meldung zur LCR spätestens zum Meldestichtag 30. November 2021, bei Einreichung der Meldung zur Mitte des Monats Dezember. Für die Jahresmeldung gemäß Rundschreiben wird ebenfalls der Stichtag 30. November zugrunde gelegt, die Einreichung der Jahresmeldung erfolgt dann bis zum 31. Dezember 2021.

Inhaltlich weist das Rundschreiben eine weitgehende Übereinstimmung zur Konsultationsversion des Jahres 2019 auf. Diese bildete auch die Grundlage für die fachlichen Online-Schulungen im März und April des Jahres 2020. Nach wie vor sind die wesentlichen Positionen für Kreditgenossenschaften voraussichtlich in den Kategorien Kreditkarten und Überziehungskredite zu finden, wobei es sich um nicht verbindlich zugesagte bzw. widerrufliche Kreditzusagen handelt. Auch unter den "anderen" Positionen können sich für Kreditgenossenschaften relevante Produkte und Dienstleistungen wiederfinden, u.a. Avale. Der Meldeumfang hängt dabei vom individuellen Angebot des Instituts ab. Zusätzlich zur Monatsmeldung der LCR ist - in Abhängigkeit von einer Wesentlichkeitsschwelle - auch eine Jahresmeldung in Tabellenform einzureichen. Diese umfasst individuelle Abflussfaktoren für die Produkte und Dienstleistungen auf Basis eines Stress-Szenarios.

Die fachlichen Informationen für die Meldung im Bogen C 73.00 zu den Liquiditätsabflüssen werden kurzfristig in die Unterstützungsleistungen des Verbunds (u.a. Leitfaden) aufgenommen. Hinsichtlich der technischen Abbildung im Banksystem erfolgt eine enge Abstimmung mit der Atruvia (vormals Fiducia & GAD IT AG). Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die dort bereitgestellten Informationen.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen