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BaFin-Rundschreiben zu Artikel 23 LCR-VO steht noch aus

  • 20.05.2020
  • von Dr. Daniel Johannes Goebel
  • Grundsatzblog

Zusätzliche Liquiditätsabflüsse in Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen sind in der laufenden Meldung somit noch nicht zu berücksichtigen.

Ausgehend von ersten Erfahrungen mit der Anwendung der Liquidity Coverage Ratio (LCR) wurden Änderungen an der delegierten Verordnung (EU) 2015/61 (LCR-VO) vorgenommen, um die praktische Anwendung und Zielerreichung zu verbessern. Diese Anpassungen wurden mit der delegierten Verordnung (EU) 2018/1620 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und gelten nunmehr seit dem 30. April 2020 unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat. In Folge dessen wurden ebenfalls Anpassungen der Meldebögen zur LCR vorgenommen und Ende März mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/429 im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Diese neuen Meldebögen sind seit dem 30. April 2020 von allen Kreditgenossenschaften zu verwenden, über die fachlichen und technischen Änderungen hatten wir in gemeinsamen Webinaren mit der Fiducia & GAD IT AG bereits im März informiert.

Sowohl in diesen Webinaren als auch in der Anlage zu unserem Jahresendrundschreiben Aufsichtsrecht 2019 hatten wir ebenfalls über den Entwurf eines BaFin-Rundschreibens 13/2019 (BA) über zusätzliche Liquiditätsabflüsse in Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 LCR-VO informiert. Mithilfe des BaFin-Rundschreibens sollen die Anforderungen für diese Meldeposition seitens der Aufsicht präzisiert und zunächst entsprechende Anrechnungsfaktoren vorgegeben werden. Hierbei handelt es sich nicht um eine neue, sondern eine bereits seit Inkrafttreten der LCR-VO existierende Vorgabe, die damit hinreichend präzisiert wird.

Über den BVR erreichte uns Ende April die Nachricht, dass eine Veröffentlichung des Rundschreibens durch die BaFin bis auf weiteres nicht erfolgen soll. Demnach sind die Anforderungen des Rundschreibens bezüglich des Artikels 23 LCR-VO ebenfalls nicht anwendbar und es müssen weder Wertausweise noch Gewichtungsfaktoren in den Zeilen des Meldebogens C 73.00 (Z 720 – 870) erfasst werden. Ein entsprechender Hinweis wurde in die aktuelle Version des BVR LCR Leitfadens übernommen und auch die Teilnehmer der oben genannten Webinare wurden bereits auf gesondertem Weg darüber informiert. Weitere Erkenntnisse zur Veröffentlichung und Inkrafttreten des Rundschreibens zu einem späteren Zeitpunkt werden wir Ihnen dann über die bekannten Wege bereitstellen.

Sprechen Sie hierzu gerne an: