Newsroom

BaFin konsultiert neue Anzeigeverordnung bis 23. Dezember 2021

  • 07.12.2021
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die BaFin konsultiert bis zum 23. Dezember 2021 die neue Anzeigeverordnung. In § 3 AnzV sollen Ausführungen für die Auslagerungsanzeige gemacht werden, § 9a AnzV enthält Vorgaben für die Anzeigen von Vergütungstrends und -praktiken sowie von Millionenvergütungen. Zusätzlich ergeben sich Anpassungen bei den Anlagen AB, PB und BG.

Durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz vom 3. Juni 2021 wurde in § 24 Abs.1 Nr.19 KWG die Pflicht zur Anzeige von wesentlichen Auslagerungen normiert. Diese Anzeigepflicht gilt ab dem 1. Januar 2022 und zielt darauf ab, der Aufsicht einen umfassenden Überblick über die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse der beaufsichtigten Institute zu verschaffen. Hintergrund ist der Umstand, dass die Auslagerung wesentlicher Aktivitäten und Prozesse der Institute auf ein Auslagerungsunternehmen die Gefahr birgt, dass die beim Auslagerungsunternehmen entstehenden Risiken nicht mehr ausreichend überwacht werden können. In der Vergangenheit hat sich zudem gezeigt, dass Auslagerungsunternehmen verstärkt säulenübergreifend ihre Dienstleistungen anbieten. Durch diese Kumulation von Auslagerungen auf einzelne Auslagerungsunternehmen entstehen Konzentrationsrisiken für den gesamten Finanzmarkt, die mittels der künftig geltenden Anzeigepflicht identifizierbar gemacht werden sollen, um sie möglichst schnell eindämmen zu können. Der recht umfangreiche § 3 AnzV wird hierzu nähere Anzeigedetails enthalten.

Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf auch Regelungen vor, die die Ausführung der Anzeigepflichten gemäß § 24 Absatz 1a Nummer 5 und 6 KWG näher bestimmen. Die Deutsche Bundesbank führt bereits seit 2010 die jährlichen Erhebungen zur Vergütungspraxis unter den deutschen Instituten durch. Die Aufnahme der Regelungen erfolgte zwecks Einsparung von Verwaltungsaufwand, da hiermit zukünftig die jährliche Aufforderung zur Abgabe der Anzeigen durch die Deutsche Bundesbank entfallen wird. Die Europäische Zentralbank hat bereits ein elektronisches Portal für Anzeigen von Personen entwickelt und die BaFin plant ebenfalls ein solches. Die Anzeigenverordnung ermöglicht eine Anzeige auf diesem Wege bislang nicht, weil Personenanzeigen nach dem derzeitigen Stand der Verordnung ausschließlich in Papierform erfolgen.

§ 24 Abs. 1a Nr. 5 KWG betrifft Vergütungstrends und -praktiken, Nr. 6 Millionenvergütungen. Während die Nr. 5 nur für bedeutende Institute nach § 1 Abs. 3c KWG gilt, ist die Nr. 6 von allen Banken anzuwenden. § 9a Abs. 1 AnzV enthält weitere Vorgaben für die Anzeige der Vergütungstrends und -praktiken, Abs. 2 für die Anzeige von Millionenvergütungen, Abs. 3 die elektronische Einreichung bei der Bundesbank.

Weiterhin werden die Anlagen AB (Aktivische Beteiligungsanzeige), PB (Passivische Beteiligungsanzeige) und BG (Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen) hinsichtlich der Beteiligungsunternehmen und Anteilseigner angepasst. Statt Wertpapierhandelsunternehmen wird nach Wertpapierinstitut gemäß § 2 Abs. 1 WplG gefragt, weiterhin sind Finanzinstitute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 KWG aufgenommen, Versicherer werden nicht mehr nach Erst- und Rückversicherer, sondern Versicherungsunternehmen innerhalb und außerhalb EU/EWR. Daneben sind die Gesetzesreferenzierungen angepasst worden.

Im Anschluss an dieses Konsultationsverfahren (bis zum 23. Dezember 2021) wird die BaFin in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank die eingegangenen Stellungnahmen bewerten und konsolidieren. Darüber hinaus ist vorgesehen, die eingegangenen Stellungnahmen auf der Website der BaFin zu veröffentlichen, soweit die Verfasserinnen und Verfasser der Stellungnahmen keine Einwände dagegen vorbringen.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

Julia Grollmann Profil bild
WPin

Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen