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Zum MitgliederportalDie BaFin ermöglicht den weniger bedeutsamen Instituten (Less Significant Institutions - LSIs) weitere temporäre Erleichterungen im Rahmen der Berechnung der Verschuldungsquote gemäß Artikel 500b CRR.
Der europäische Gesetzgeber hat mit Artikel 500b der Europäischen Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation – CRR), eingefügt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (CRR „quick fix“), vor dem Hintergrund der Covid-19-Pandemie eine zeitlich befristete Möglichkeit geschaffen, um gewisse Risikopositionen aus der Berechnung der Verschuldungsquote (Leverage Ratio) auszunehmen (siehe Blog-Beitrag).
Die Maßnahme gilt seit dem 22. September 2020 und wurde bis zum 27. Juni 2021 befristet festgelegt. Ihr Ziel besteht primär in der Erleichterung zur Durchführung geldpolitischer Maßnahmen. Zur Umsetzung muss kein separater Antrag gefasst werden. Folgende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems dürfen zeitlich befristet bei der Berechnung der Verschuldungsquote aus der Gesamtrisikopositionsmessgröße ausgenommen werden:
• Münzen und Banknoten in Euro sowie
• Aktiva in Form von Forderungen gegenüber Zentralbanken des Eurosystems, die in Zusammenhang mit der Durchführung geldpolitischer Maßnahmen stehen, nämlich Risikopositionen, die in Zusammenhang mit Einlagen in der Einlagefazilität stehen sowie bei der Zentralbank auf Mindestreservekonten gehaltene Einlagen, einschließlich Einlagen, die zur Erfüllung der Mindestreservepflicht gehalten werden.
Nicht ausgenommen werden Risikopositionen gegenüber der Zentralbank, die nicht im Zusammenhang mit der Durchführung geldpolitischer Maßnahmen stehen.
Institute, die von der Nutzung der Erleichterungen Gebrauch machen wollen, müssen überdies weitere Maßgaben des Artikels 500b CRR beachten. Zum Beispiel muss ein Institut, das Risikopositionen gegenüber seiner Zentralbank von seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße ausschließt, auch die Verschuldungsquote offenlegen, die es hätte, wenn es diese Risikopositionen nicht ausschließen würde (siehe Blog-Beitrag). Über weitere, damit einhergehende Offenlegungspflichten werden wir zeitnah informieren.
Quellen:
https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Corona/Bankenaufsicht/Sonstiges/2500_faq_corona_verschuldungsquote_lsi.html?nn=9021442
https://eba.europa.eu/sites/default/documents/files/document_library/Publications/Guidelines/2020/GLs%20on%20supervisory%20reporting%20and%20disclosure%20requirements%20in%20compliance%20with%20CRR%20“quick%20fix”/923102/Guidelines%20on%20supervisory%20reporting%20and%20disclosures%20-%20CRR%20quick%20fix.pdf
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2020_Corona/meldung_2020_09_21_corona_virus_13_verschuldungsquote_LSI.html
https://www.genossenschaftsverband.de/newsroom/blog/grundsatzblog/schnelle-anpassung-der-crr-quick-fix-tritt-in-kraft/
https://www.genossenschaftsverband.de/newsroom/blog/grundsatzblog/eba-stellt-die-aufsichtlichen-meldungen-gem-crr-quick-fix-klar/
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