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- Grundsatzblog
- 26.05.2020
- von Matthias Seckinger
Die BaFin hat den "Allgemeinen Teil" der geldwäscherechtlichen Auslegungs- und Anwendungshinweise an die seit 1. Januar 2020 geltende Gesetzeslage angepasst.
Die Anpassungen der Auslegungs- und Anwendungshinweise sind technischer Natur. Sie beruhen auf den Gesetzesänderungen von 12. Dezember 2019 und beinhalten vorwiegend aktualisierte Gesetzesverweise.
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise gelten für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 50 Nr. 1 GwG stehen. Die Auslegungs- und Anwendungshinweise wurden schriftlich sowie im Wege einer Anhörung konsultiert. Mit ihrer Veröffentlichung kommt die BaFin ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 51 Abs. 8 GwG nach.
Sprechen Sie hierzu gerne an:
Andreas Meyer
Prüfung und Betreuung Banken
Teamleiter Spezialistenteam Geldwäsche- und Betrugsprävention