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Antrag zur Nutzung der vereinfachten NSFR

  • 26.04.2021
  • von Dr. Daniel Johannes Goebel
  • Grundsatzblog

Zur Nutzung der vereinfachten NSFR ("simple" NSFR bzw. sNSFR) ist eine Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden notwendig. Das Antragsverfahren und die Voraussetzungen wurden seitens der BaFin bekanntgemacht.

Am 27. Juni 2019 trat die Verordnung (EU) 2019/876 zur Änderung der CRR (CRR II) in Kraft. Dort werden auch die Anforderungen zur NSFR einer umfassenden Überarbeitung unterzogen und ab dem 28. Juni 2021 anzuwenden sein. Mittlerweile wurden auch die neuen Meldebögen für die NSFR sowie die sNSFR im EU-Amtsblatt veröffentlicht (Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, Anhänge XII und XIII). Die NSFR ist demnach ab dem genannten Stichtag quartalsweise zu melden und jederzeit zu 100 % zu erfüllen.

Eine wesentliche Erleichterung stellt die vereinfachte NSFR für kleine, nicht komplexe Institute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nr. 145 CRR ("small non-complex institutes" bzw. SNCI) dar. Sie weist einen erheblich reduzierten Meldeumfang bei gleichzeitig konservativer Kalibrierung einzelner Berechnungsbestandteile auf. Dabei können insbesondere Kreditgenossenschaften mit einer Bilanzsumme von bis zu fünf Milliarden Euro eine administrative Entlastung erfahren.

Um diese Erleichterungen nutzen zu können, ist speziell für die sNSFR ein Antrag des kleinen und nicht komplexen Instituts bei der BaFin einzureichen. Im Fall einer schriftlichen Genehmigung (diese gilt als vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 428ai CRR) darf das Institut die sNSFR einhalten und melden. Im BaFin-Schreiben vom 25. November 2020 ist dargestellt, wie die Qualifizierung als SNCI erfolgt, wie der Antrag gestellt werden muss und welche Angaben notwendig sind.

Zur Unterstützung bei der Antragstellung wurde seitens des BVR mit dem Rundschreiben S2012245 (vom 18. Dezember 2020) eine Datenerhebungshilfe zur Verfügung gestellt. Die jeweils aktuellste Version kann dabei auch jederzeit im BVR Extranet abgerufen werden (Excel-Datei). Es wird grundsätzlich empfohlen, den Antrag ab April 2021 zu stellen, um als Entscheidungsgrundlage auf die entsprechenden Datenvergleiche zwischen NSFR und sNSFR im Banksystem zurückgreifen zu können.

Es bietet sich zudem eine Proberechnung der neuen Anforderungen auf Basis der aktuellen Meldedaten an, um die Auswirkungen der Kennzahl bereits vor ihrer Einführung beurteilen zu können. Hierfür stellt der BVR im Extranet ein NSFR-Rechentool (Version 1.3.3) inklusive Anleitung bereit. Da die NSFR auf Steuerungsimpulse eher träge reagiert, können somit frühzeitig Handlungsoptionen zur Beeinflussung der Kennzahl identifiziert werden.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen