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AnaCredit-wesentliche Änderungen am Juli und August 2020

  • 04.08.2020
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Bundesbank weist in ihrem Rundschreiben Nr. 50/2020 vom 24. Juli 2020 auf mehrere sehr wesentliche Änderungen in AnaCredit hin: Es wird drei Einreichungsarten geben, welche sich hinsichtlich ihres Einreichungsumfangs unterscheiden, für die Korrekturen gilt das Zeitpunktprinzip und zusätzlich sind noch mehrere Änderungen in der technischen Spezifikation zu beachten.

Zum 1. August 2021 wird die Datenbank in der Bundesbank (im Folgenden: AnaCreditBBk) auf das Zeitpunktprinzip umgestellt. Ab diesem Termin sollen die Einreichungen für den aktuellen Meldemonat bzw. das aktuelle Meldequartal sowie Korrekturen vergangener Meldestichtage nach dem Zeitpunktprinzip erfolgen. 3. Im Juni 2021 und Juli 2021 sind Tests mit den meldepflichtigen Instituten vorgesehen. Genauere Informationen zu den Tests werden Anfang des 2. Quartals 2021 folgen.

Ab August 2021 wird es drei Einreichungsarten geben. Bei jeder Meldung von Kreditdaten muss je eingereichter Datei eine Einreichungsart gesetzt werden, damit AnaCredit-BBk die Meldungen richtig verarbeiten kann. Folgende drei Ausprägungen sind möglich, wobei die Meldepflichtigen bei jeder Einreichung die Einreichungsart auf ihre Bedürfnisse angepasst wählen können:
(1) FULL_REPLACEMENT (Vollmeldung, für im Meldemonat beendete Instrumente ist durch dieses Meldeverfahren keine Löschmeldung mehr erforderlich. Wurden in einer vorherigen Meldung Informationen zu natürlichen Personen übermittelt, ist trotz dieser Einreichungsart Löschung der Daten zu den natürlichen Personen notwendig),
(2) FULL_DYNAMIC (Alle dynamischen Datensätze in der Meldedatei werden als Vollmeldung behandelt, Kredit-Stammdatensätze hingegen nur als Deltameldung zum vorherigen Meldetermin, so dass ggf. Löschungen und Änderungen notwendig sein können),
(3) CHANGE ( Die Datensätze in der Meldedatei, die mit der Einreichungsart CHANGE übermittelt wird, werden stets als Änderungen zum bisher vorhandenen Datenbestand behandelt. Der Datenbestand, der bisher zu diesem Meldestichtag existiert, wird modifiziert um die Änderungen bestehender Datensätze, Ergänzungen um neue Datensätze und Löschungen bestehender Datensätze aus der Meldedatei).

Nach der Umstellung auf das Zeitpunktprinzip am 1. August 2021 eingereichte Korrekturen, auch für alle zurückliegenden Meldetermine, beziehen sich nur noch auf den Termin, für den sie eingereicht wurden. Für die Auswirkung auf nachfolgende Meldetermine ist folgende Fallunterscheidung zu treffen:
(i) Soweit sich die Korrektur auf den aktuellen Meldetermin T bezogen hat und noch keine Daten für den darauffolgenden Meldetermin T+1 eingereicht wurden, wird dieser Bestand, wenn für den Meldetermin T+1 die Einreichungsart FULL DYNAMIC gewählt wird, in den Termin T+1 kopiert.
(ii) Bezieht sich die Korrektur auf einen weiter zurückliegenden Meldetermin, werden danach folgende Meldetermine und die für diese Meldetermine gespeicherten Informationen nicht berührt. Sollte allerdings festgestellt werden, dass die Ausprägung eines Datenfelds für eine Reihe von Terminen in der Vergangenheit geändert werden muss, ist nach dem Zeitpunktprinzip für jeden betroffenen Meldetermin die Einreichung einer Korrektur erforderlich.

Die Validierungen beziehen sich grundsätzlich nur noch auf Meldetermine, für die neue Daten bzw. Korrekturen eingereicht werden. Durch das Zeitpunktprinzip werden daher nicht mehr alle Meldetermine, die auf den korrigierten Meldetermin folgen, validiert. Dadurch wird sich die Anzahl der Rückmeldungen reduzieren. Allerdings werden weiterhin Validierungsregeln ausgelöst, die u.a. die Konsistenz der Daten mit Vor- bzw. Folgeterminen sicherstellen.

Es ist erforderlich, die Technische Spezifikation anzupassen. Neben der Ergänzung der Einreichungsart sind die nachfolgend genannten weiteren Ergänzungen zu beachten: Schaffung der Möglichkeit für die Berichtspflichtigen, aufgefallene Werte im Rahmen der Ausreißeranalyse als korrekt bestätigen zu können, Einführung von €STR, das Datenfeld Anschrift: Land ist nunmehr für alle Vertragspartnerrollen zu melden, das Datenfeld Unternehmensgröße entfällt für Vertragspartner außerhalb von Berichtsmitgliedsstaaten sowie weitere technische Änderungen (siehe im Einzelnen aufgeführt im oben genannten Rundschreiben der Bundesbank).

Alle genannten Änderungen mit einer Ausnahme (s.u.) werden von der Bundesbank zum 1. August 2021
umgesetzt und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt eingereichten Kredit- und Vertragspartner-Stammdaten-Meldungen. Betroffen sind also insbesondere die Meldungen ab dem Stichtag 31. Juli 2021, aber auch alle Korrekturmeldungen, die ab diesem Zeitpunkt für zurückliegende Stichtage abgegeben werden.

Die Ausnahme betrifft die Tatsache, dass die Steuernummer sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer als nationale Kennungen für Vertragspartner mit Sitz in Deutschland gelten. Diese Änderung tritt gemäß der statistischen Anordnung der Bundesbank bereits zum 1. September 2020 in Kraft. Dies bedeutet, dass für Vertragspartner, die ab diesem Zeitpunkt mit einer der genannten Kennungen gemeldet werden, die Angabe der Kennung DE_NOTAP_CD nicht mehr erforderlich ist.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen