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AnaCredit: Bundesbank klärt Fragen zu Kennungen von Vertragspartnern

  • 05.01.2021
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Bundesbank klärt in ihrem Rundschreiben vom 23. Dezember 2020 (RS-Nr. 81/2020) weitere Fragen zu den Kennungen von Vertragspartnern. Auf die Kennungen für MFI (Monetäre Finanzinstitute) geht die Bundesbank dabei gesondert ein.

Für Vertragspartner ohne Rechtsträgerkennung (LEI), die laut Meldeschema allerdings zu melden ist, kann der Wert „Nicht zutreffend (not applicable)“ genutzt werden. Die technische Ausprägung des Werts in der Meldung lautet „NOT_APPL“. Es kam in der Vergangenheit zu Problemen, wenn für das Datenfeld Rechtsträgerkennung (LEI) zunächst kein Wert und mit einer anschließenden Korrekturmeldung der Wert „Nicht zutreffend” gemeldet wurde (Validierungsregeln CY0010).

Das Stammdatenverarbeitungssystem der Bundesbank konnte diese Nachmeldung / Korrektur bis einschließlich Januar 2020 nicht korrekt verarbeiten. Sollten trotz Nachmeldung im Feld Rechtsträgerkennung (LEI) mit dem Wert „Nicht zutreffend” weiterhin die Fehlermeldung CY0010 (fehlender LEI) zurückgespielt kommen, kann diese Fehlermeldung durch eine erneute Einreichung des entsprechenden Datensatzes mit dem Wert „NOT_APPL“ behoben werden. Hierfür ist eine entsprechende Korrektur zum Zeitpunkt der ersten Einreichung des Vertragspartners einzureichen, nicht aber vor 09/2018. Bei rückwirkenden Korrekturen von Vertragspartner-Stammdatensätzen müssen etwaige Änderungsmeldungen, die es in der Zwischenzeit für diesen Datensatz gegeben hat, in chronologischer Reihenfolge in separaten Dateien erneut eingereicht werden d. h. beginnend mit dem am weitestenzurückliegenden Meldemonat.

Mit Rundschreiben Nr. 45/20202 der Bundesbank wurde darüber informiert, dass die Vertragspartnerkennungen in der AnaCredit-Meldung grundsätzlich stabil gehalten werden müssen; ein Wechsel dieser Kennung ist also nicht möglich. Dies gilt auch für MFIs. Grundsätzlich besteht bei MFIs die Möglichkeit, den RIAD Code als Vertragspartnerkennung zu melden. Diese Wahlmöglichkeit für den RIAD Code als Vertragspartnerkennung besteht allerdings ausschließlich bei der ersten AnaCredit Meldung. Ein späterer Wechsel auf den RIAD Code als Vertragspartnerkennung von MFIs ist derzeit nicht möglich. Langfristig wird an einer Wechselmöglichkeit auf den RIAD Code für die Vertragspartnerkennung gearbeitet.

Auch bei internationalen Organisationen besteht die Möglichkeit, den RIAD Code als Vertragspartnerkennung zu melden. Nach Möglichkeit sollte die Vertragspartnerkennung auch hier stabil gehalten werden. Wird hier jedoch aufgrund der in den Richtlinien (vgl. Abschnitt 2: Erläuterungen zum Meldeschema Vertragspartner-Stammdaten) angekündigten Meldeerleichterungen für internationale Organisationen einen Wechsel auf den RIAD Code vorgenommen, muss dieser Wechsel bilateral vor Einreichung der Meldung mit der Bundesbank besprochen werden.

Dies gilt auch für internationale Organisationen, die neu auf der entsprechenden Liste aufgenommen werden, aber bereits zuvor als Vertragspartner gemeldet wurden. Ein unangekündigter Wechsel kann zu einem fehlerhaften Datenbestand führen und Validierungsfehler sowie umfangreichere Korrekturen nach sich ziehen.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen