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AnaCredit-Ausreißer

  • 24.07.2020
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Die Bundesbank konkretisiert in ihrem Rundschreiben Nr. 44/2020 vom 15. Juli 2020 ihre Vorgaben für die Plausibilisierungsregeln für Ausreißer, namentlich nimmt sie zum Gültigkeitsdatum Stellung.

Als „Gültig ab“-Datum für die Ausreißerreglen wurde im vorangegangen Rundschreiben der Aufsicht zu Anancredit der Termin 1. August 2020 genannt. Grundsätzlich werden die neuen Ausreißerregeln bei Meldedateien ausgeführt, die ab dem 01.08.2020 über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. Darüber hinaus spielt der Meldestichtag der eingereichten Dateien eine Rolle. Als erster relevanter Meldestichtag gilt hierbei der 31. Juli 2020. Das bedeutet, dass die neuen Qualitätsprüfungen für alle Meldestichtage beginnend mit dem 31. Juli 2020 ausgeführt werden. Das Ergebnis wird in Form der neuen Plausibilisierungscodes in den stichtagsbezogenen Rückmeldungen ausgewiesen. Werden keine „Ausreißer“ erkannt, erscheint der – ebenfalls neue – Code „AK0003“ in der Rückmeldung.

Für Meldedateien, die ab dem 01. August 2020 für Meldestichtage vor dem 31. Juli 2020 eingereicht werden, erfolgt dagegen keine automatische Prüfung nach „Ausreißern“. Entsprechend erfolgt auch kein Ergebnis-Ausweis in den Rückmeldungen. Für Meldestichtage vor dem 31. Juli 2020 wird demnach standardmäßig der Code „AK0003“ in der Rückmeldung ausgegeben.

Für Vertragspartner-Stammdaten gilt, dass auch hier die Wertgrenzen zu beachten sind. Jedoch wird eine automatisierte Prüfung aller bei der Bundesbank eingegangenen Daten erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Eine Überprüfung, ob Ausreißer vorliegen, erfolgt für die Vertragspartner-Stammdaten ab August 2020 jedoch stichprobenhaft. Ein nicht vorhandener oder nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermittelnder Wert für Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz oder Bilanzsumme ist mit dem Wert für „nicht anwendbar“ zu melden und nicht mit dem Zahlenwert „0".

Eine Korrektur fehlerhaft gemeldeter Daten ist für Vertragspartner- und Kredit-Stammdaten dabei immer für den Meldestichtag durchzuführen, für den der fehlerhafte Wert erstmalig an die Bundesbank gemeldet wurde; etwaige spätere Änderungen der betroffenen Datensätze sind für die Korrekturen ebenfalls zu berücksichtigen. Für fehlerhafte dynamische Datensätze ist dagegen eine stichtagsbezogene Korrektur für alle relevanten Meldestichtage erforderlich.

Die Bundesbank behält sich vor, Auffälligkeiten im Rahmen von Plausibilisierungsprüfungen auch für Meldestichtage vor dem 31. Juli 2020 gegebenenfalls gesondert zu adressieren. Insofern sind auch für Meldestichtage vor dem 31. Juli 2020 im Bedarfsfall fehlerhafte Daten zu korrigieren.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen