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Alternativer Ansatz bei Triparty-Rückkaufsvereinbarungen

  • 04.03.2021
  • von Norbert Baumstark
  • Grundsatzblog

Zu der Thematik "Triparty-Rückkaufsvereinbarungen" erließ die EBA am 16. Februar 2021 die Leitlinien GL/2021/01, um die Möglichkeit des alternativen Ansatzes zu konkretisieren.

Nach Art. 400 Abs. 1 b) CRR II muss ein Institut den durch den Marktwert der anerkannten Sicherheit besicherten Teil des Kredits als Risikoposition gegenüber dem Dritten und nicht gegenüber dem Kunden ansehen, sofern der Kredit durch eine Sicherheit besichert ist und dem besicherten Teil der Risikoposition dasselbe oder ein geringeres Risikogewicht zugewiesen würde als dem unbesicherten Kredit an den Kunden. Ein besonderer Ansatz kann bei einer Triparty-Rückkaufsvereinbarungen nach Art. 400 Abs. 3 CRR gewählt werden, wenn bestimmte in diesem Absatz genannte Kriterien erfüllt sind: Statt des Gesamtbetrags der Risikoposition gegenüber dem Sicherheitenemittenten kann der volle Betrag der Obergrenzen, den der Triparty Agent auf Anweisung des Instituts auf die von dem Sicherheitsemittenten begebenen Wertpapiere anwendet, angesetzt werden.

Die EBA gibt Leitlinien zu den Bedingungen heraus, die für die Anwendung der Behandlung gemäß Absatz 3 gelten sollen, einschließlich der Bedingungen für die Festlegung, Überwachung und Änderung der Obergrenzen und deren Häufigkeit. Eine Tri-Party-Rückkaufsvereinbarung meint eine Rückkaufsvereinbarung, bei welcher die Sicherheit als Einlage übertragen und von einem Dritten verwaltet wird. Für die Anwendung nach Art. 400 Abs. 3 CRR werden drei Bedingungen formuliert: das Institut hat nachgeprüft, dass der Triparty Agent angemessene Schutzvorkehrungen getroffen hat, um Verstöße gegen die Obergrenzen nach Buchstabe b zu verhindern; die zuständige Behörde hat gegenüber dem Institut keine wesentlichen Bedenken zum Ausdruck gebracht; die Summe des Betrags der Obergrenzen und aller anderen Risikopositionen des Instituts gegenüber dem Sicherheitsemittenten übersteigt nicht die Großkredit-Obergrenze.

Für diese drei Bedingungen werden in den Leitlinien der EBA nähere Konkretisierungen getroffen, u.a. werden Vorgaben an die Dienstleistungsvereinbarung gemacht, Anforderungen an die Schutzmechanismen beim Tri-Party-Agent, an die Obergrenzen, ihre Überwachung und Anpassung, auch in Hinblick auf die Großkreditgrenzen. Weiterhin sind bestimmte Mitteilungspflichten an die Aufsicht vorgesehen. Die Leitlinien enthalten auch eine Liste beispielhafter Gegenindikation gegen diesen Ansatz, sowohl für die Aufsicht für ihre Überwachung als auch für die Banken, um im Vorfeld die Eignung dieses Ansatzes prüfen zu können.

Die Leitlinien werden ab dem 28. Juni 2021, also mit Beginn der CRR II, Anwendung finden.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen