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Änderung bei der Jahresmeldung gemäß Artikel 23 LCR-VO

  • 22.09.2022
  • von Dr. Daniel Johannes Goebel
  • Grundsatzblog

Durch die Änderungen im neuen BaFin Rundschreiben 07/2022 (BA) vom 15. August 2022 müssen im Oktober deutlich weniger Institute die Jahresmeldung gemäß Artikel 23 LCR-Verordnung einreichen.

Am 15. August 2022 hat die BaFin das Rundschreiben 07/2022 (BA) über zusätzliche Liquiditätsabflüsse in Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen gemäß Artikel 23 Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 veröffentlicht. Es löst das bisherige Rundschreiben 12/2021 (BA) zum gleichen Sachverhalt ab und ist bereits für die aktuelle Jahresmeldung anzuwenden. Durch die deutliche Anhebung der Schwellenwerte für die Wesentlichkeitsbetrachtung im Rahmen der Pflicht zur Abgabe einer Jahresmeldung ist damit zu rechnen, dass nur noch wenige Kreditinstitute zur Abgabe verpflichtet sein werden. Generell entfällt zudem die Verpflichtung, höhere Abflussraten aus dem bankindividuellen MaRisk-Stressszenario mit den ungünstigsten Auswirkungen in die LCR-Monatsmeldung zu übernehmen.

Die Anpassung der Schwellenwerte für die Wesentlichkeit betrifft dabei die Meldepositionen C 73, Zeile 731 "Sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverbindlichkeiten" sowie Zeile 770 "Überziehungskredite". Zwar bleibt der absolute Betrag weiterhin bei sechs Millionen Euro, jedoch ist für den Anteil dieser Beträge an der Differenz zwischen den gesamten Liquiditätsabflüssen und den Abflüssen gemäß Artikel 23 LCR-VO nun ein Prozentwert in Höhe von 7,5 vorgesehen. Für die Beträge in den anderen Meldepositionen, die unter das Rundschreiben fallen, bleibt es bei dem bisherigen Prozentwert von 0,5. Allerdings werden ab sofort gewichtete Beträge (Spalte 060) für die Berechnung herangezogen, zuvor waren es ungewichtete (Spalte 010).

Sofern die angepassten Schwellenwerte überschritten werden sollten, sind die jährlichen Werte der wesentlichen Produkte und Dienstleistungen zum Stichtag 30. September des Jahres zu ermitteln und bis zum darauf folgenden 31. Oktober per E-Mail bei den zuständigen Aufsichtsbehörden einzureichen. Mit dem neuen Rundschreiben wurde auch wieder ein aktuelles Meldeformular (Excel-Datei) inklusive Erläuterungen auf der Internetseite der BaFin zur Verfügung gestellt. Die neuen Vorgaben zur Jahresmeldung gelten ab dem Datum der Veröffentlichung des Rundschreibens. Die Kreditgenossenschaften wurde bereits mit dem BVR-Rundschreiben S2208145 vom 30. August informiert, zudem wurden die Unterstützungsleistungen im BVR Extranet Anfang September aktualisiert.

Sprechen Sie hierzu gerne an:

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Julia Grollmann

Spezialistenteams Banken
Abteilungsleiterin
Fachliche Leiterin Spezialistenteam Aufsichtsrecht/Meldewesen