GENiAL 3-2018

28 | GENiAL | 3-2018 Foto: dp@pic/fotolia W enn Menschen nach ei- nem Unfall oder einer schweren Erkrankung ihre Angelegenheiten nicht mehr regeln können, muss das Amtsgericht oft einen Betreuer bestel- len. Dieser trifft dann alle notwendigen Entscheidungen. Die GENiAL-Redaktion sprach mit Jürgen Scholz, Vorstand der Familiengenossenschaft der Regionen eG in Münster, über die Vorteile einer Vorsor- gevollmacht. Herr Scholz, warum sollte sich jeder mit demThema Vorsorgevollmacht beschäftigen? SCHOLZ: Was nur wenige wissen: Im Krankheitsfall gibt es keine gesetzliche Vertretungsmacht von Ehegatten unterei- nander oder von Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern oder umgekehrt. Mit anderen Worten: Wenn man aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, ist meist kein Vertreter da, der Ent- scheidungen im Sinne des Betroffenen fällen kann, zum Beispiel über eine ärztli- che Behandlung. Eine Vorsorgevollmacht ist eine Mög- lichkeit, dies im Vorfeld zu regeln. Damit wird eine Person des Vertrauens ermäch- tigt, vertretungsweise für den Erkrankten bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Die Alternative dazu ist die Bestellung ei- nes Betreuers durch das Gericht. Was sind die Besonderheiten einer Vorsorgevollmacht? Zunächst die Selbstbestimmung bei der Auswahl. Sie entscheiden selbst, wer und in welchem Umfang für Sie vertretungs- berechtigt sein soll. Aber Achtung: Stellen Sie eine Vorsorgevollmacht nur dann aus, wenn die von Ihnen bevollmächtigte Per- son auch Ihr uneingeschränktes Vertrauen verdient. Dies ist wichtig, weil die von Ihnen bevollmächtigte Person – im Unter- schied zu einem Betreuer – kaum einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Für den Notfall gerüstet: die Vorsorgevollmacht Und wenn eine solche Vertrauens- person nicht vorhanden ist? Dann würde ich empfehlen, statt einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfü- gung zu erstellen und damit dem Betreu- ungsgericht die letztendliche Entschei- dung über die Betreuerauswahl und die Überwachung des Betreuers zu überlas- sen. Mit der Betreuungsverfügung kön- nen Sie festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weiter- geht. Genauso kann von Ihnen bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer infrage kommt. Möglich sind auch inhalt- liche Vorgaben für den Betreuer, etwa ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Wo finde ich Informationen und An- sprechpartner zu demThema? Bei einem Anwalt oder Notar. Außerdem kann man die Hilfe der Betreuungsbehör- de oder eines Betreuungsvereins in An- spruch nehmen. Unsere Familiengenossenschaft hält auf der eigenen Website für die Mitarbei- ter unserer Unternehmen umfangreiche Informationen zu Vorsorgevollmacht, Be- treuungsverfügung und auch zur Patien- tenverfügung bereit. Für die Leserinnen und Leser von GENiAL hat die Familiengenossenschaft eine Hotline rund um Fragen zur Vorsor- gevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung eingerichtet. Sie ist vom 2. Juli bis 4. Juli jeweils von 15 bis 18 Uhr unter der Nummer (02534) 388 09 62 erreichbar. Plötzlich ist der Ernstfall da und ein Mensch nicht mehr fähig, seine eigenen Angelegenheiten zu regeln. Gut, wenn es für diese Situation eine Vorsorgevollmacht gibt. Weitere Informationen unter www.familienantworten.de Ansprechpartner: Jürgen Scholz Meine.Vorteile@familienantworten.de Die Vorsorgevollmacht dient dazu, eine Person des Vertrauens direkt für den Notfall zu bevollmächtigen. KOLUMNE

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